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BGBl. Nr. 489/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1988× zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt der genannten Notifikation wirksam.