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BGBl. Nr. 489/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1988× zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ziffer eins Zu diesem Abkommen können, ausgenommen gemäß der nachstehenden Bestimmungen, keine Vorbehalte erklärt werden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu demselben erklären, daß sie sich nicht an Absatz 2 des Artikels 8 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind an diesen Absatz gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

Ziffer 3 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz zurückziehen.