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BGBl. Nr. 489/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1988× zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

In diesem Übereinkommen:

  1. Litera a
    bezieht sich der Ausdruck „innereuropäisch“ ausschließlich auf die in Europa gelegenen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) einzuhebenden Preise, einschließlich aller weiteren bedeutsamen Vergünstigungen, die in Verbindung mit dieser Beförderung, gewährt oder angeboten werden, und einschließlich der Provision, die beim Verkauf von Flugscheinen für die Personenbeförderung oder bei vergleichbaren Leistungen für die Frachtbeförderung zu bezahlen ist. Eingeschlossen sind auch die Bedingungen, welche die Anwendung des Beförderungspreises oder die Entrichtung der Provision regeln;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Flexibilitätszone“ einen Rahmen von Preishöhen und Bedingungen – wie sie im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegt sind – innerhalb dessen Fluggasttarife zur automatischen Genehmigung geeignet sind.