bezieht sich der Ausdruck „innereuropäisch“ ausschließlich auf die in Europa gelegenen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz;
BGBl. Nr. 489/1988
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
In diesem Übereinkommen:
- Litera a
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) einzuhebenden Preise, einschließlich aller weiteren bedeutsamen Vergünstigungen, die in Verbindung mit dieser Beförderung, gewährt oder angeboten werden, und einschließlich der Provision, die beim Verkauf von Flugscheinen für die Personenbeförderung oder bei vergleichbaren Leistungen für die Frachtbeförderung zu bezahlen ist. Eingeschlossen sind auch die Bedingungen, welche die Anwendung des Beförderungspreises oder die Entrichtung der Provision regeln;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Flexibilitätszone“ einen Rahmen von Preishöhen und Bedingungen – wie sie im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegt sind – innerhalb dessen Fluggasttarife zur automatischen Genehmigung geeignet sind.