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BGBl. Nr. 534/1988

kundgemacht 30.09.1988 RIS↗
534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 534/1988× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren und eine entsprechende Krankenversicherung zu decken.