Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1988Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.11.1988
Unterzeichnungsdatum
26.05.1987
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
StF: BGBl. Nr. 534/1988 (NR: GP XVII RV 173 AB 338 S. 34. BR: AB 3351 S. 492.)
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. August 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. November 1988 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. August 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. November 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und so zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem tunesischen Volk beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR11009844
alte Dokumentnummer
N7198810146A