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BGBl. Nr. 534/1988

kundgemacht 30.09.1988 RIS↗
534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 534/1988× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.