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BGBl. Nr. 534/1988

kundgemacht 30.09.1988 RIS↗
534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 534/1988× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und fördern insbesondere die Durchführung gemeinsamer Forschungen auf diesem Gebiet.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der in Tunesien geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen im Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte im Bereich der Archäologie unter den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen, welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.