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BGBl. Nr. 534/1988

kundgemacht 30.09.1988 RIS↗
534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 534/1988× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen Fachleuten auf dem Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten des Kulturlebens im Rahmen von Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso den Austausch von Experten der außerschulischen Jugenderziehung.