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BGBl. Nr. 597/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗Parlament↗
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1 § 0↗RIS↗
§ 136neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 597/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 136↗RIS↗

römisch fünf. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel an das Bundesministerium für Finanzen zu senden, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen ist, ob vorbereitete Werkzeuge benützt worden sind, die die Vervielfältigung erleichtern, endlich ob und wo solche gefälschte Stücke bereits vorgekommen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 39,)
  2. Absatz 2,Ebendahin sind auch nach gänzlich beendigtem strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.
  3. Absatz 3,Bei Fälschungen von Noten oder Kreditpapieren der Oesterreichischen Nationalbank haben sich die Untersuchungsrichter unmittelbar an diese Bank, bei Fälschungen von inländischem Metallgeld an die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu wenden und ebendahin nach beendigtem Verfahren auch die Falsifikate einzusenden.
  4. Absatz 4,Wegen Erlangung des Befundes über gefälschtes ausländisches Geld oder solche Kreditpapiere hat sich der Untersuchungsrichter unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz zu wenden.