Absatz eins,Die eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der römisch zwölf. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.
BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (1. Ausgabe)
3
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
- Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.
