Absatz eins,Die eine Seite hat die Randschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“, die fünf Olympischen Ringe sowie eine Stadtansicht von Innsbruck zu tragen.
BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (2. Ausgabe)
3
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
- Absatz 2,Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
- Absatz 3,Als Zeichen der Prägestätte habden die Münzen
- Litera ader Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
- Litera bder Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
- Absatz 4,Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
