BGBl. Nr. 597/1988
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht 12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht 2 Tausendteile nicht überschreiten.