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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 191 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 24geändertÜberschrift, Text; Abs 2
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 Art. 1 § 24↗RIS↗
Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten.
§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 12, 13 5 Z 6, 17 9 bis 16 und 21 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 mit der Maßgabe, daß im Sinne des § 13 19 bis 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 die Strafe des Wertersatzes einer Geldstrafe gleichsteht 1988.
(2) Bei Für Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, sind der Ausspruch und gelten die Vollstreckung der Geldstrafe §§ 5 Z 6 und der Strafe des Wertersatzes für eine Probezeit von einem 13 bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den nach § 2 15 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 getroffenen Verfügungen genügen werde, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs und der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeigt sich innerhalb der Probezeit, daß die Besserung sonst nicht erzielt werden kann, so ist die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Probezeit oder nach rechtskräftiger Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den schuldig Erkannten anhängigen Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden 1988 sinngemäß.