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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 9 § 0↗RIS↗
§ 208neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 208↗RIS↗

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

Paragraph 208, Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.