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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 102/2006 § 56↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu vollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstalt besser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einer allgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt dem Bundesministerium für Justiz (Paragraphen 10, 134, des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Soweit Sonderanstalten oder besondere Abteilungen für jugendliche Strafgefangene weiblichen Geschlechtes nicht bestehen, sind Freiheitsstrafen an solchen Jugendlichen in den allgemeinen Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Der Entlassungsvollzug an Jugendlichen und an erwachsenen Strafgefangenen, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, kann auch in gerichtlichen Gefangenenhäusern erfolgen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes).