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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 6↗RIS↗

Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht das Verfahren nach Paragraph 9, vorläufig einstellen oder nach Paragraph 12, keine Strafe aussprechen würde, und weitere Maßnahmen nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein Absehen von der Verfolgung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  2. Absatz 2,Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.