BGBl. Nr. 602/1988
602. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aneu
Dienstzulage (Forschungszulage)
Paragraph 54 a, (1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 12,5 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.