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BGBl. Nr. 678/1988

kundgemacht 16.12.1988 RIS↗
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Kundmachung BGBl. Nr. 678/1988× zu DZ-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 11↗RIS↗

Ruhepausen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
  2. Absatz 2,Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Turnusdiensten sind – sofern Absatz eins, nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.