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BGBl. Nr. 678/1988

kundgemacht 16.12.1988 RIS↗
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Kundmachung BGBl. Nr. 678/1988× zu DZ-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 14↗RIS↗

Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
  2. Absatz 2,Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im Paragraph 4, vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
  3. Absatz 3,Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.