Absatz eins,Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
BGBl. Nr. 678/1988
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
Paragraph 14,
- Absatz 2,Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im Paragraph 4, vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
- Absatz 3,Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.