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BGBl. Nr. 678/1988

kundgemacht 16.12.1988 RIS↗
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Kundmachung BGBl. Nr. 678/1988× zu DZ-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 5↗RIS↗

Tägliche Dienstzeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
  2. Absatz 2,Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Absatz eins, festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.