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BGBl. Nr. 678/1988

kundgemacht 16.12.1988 RIS↗
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Kundmachung BGBl. Nr. 678/1988× zu DZ-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.02.1989 · idF BGBl. Nr. 678/1988 § 8↗RIS↗

Freiwillige Dienstleistungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 3, ZDG) verrichtet werden.
  2. Absatz 2,Dienstleistungen nach Absatz eins, sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des Paragraph 6,
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 3, ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.