Absatz eins,Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 3, ZDG) verrichtet werden.
BGBl. Nr. 678/1988
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Freiwillige Dienstleistungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Dienstleistungen nach Absatz eins, sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des Paragraph 6,
- Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 3, ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.