Absatz eins,Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
BGBl. Nr. 678/1988
678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ruhezeiten und Ruhepausen
Wöchentliche Ruhezeiten
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
- Absatz 3,Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, ZDG) ermöglicht wird.