BGBl. Nr. 684/1988
684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8aufgehoben
Artikel 8.
Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 87) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.