Absatz 2,Anmerkung, Inkraft-, Außerkrafttretensbestimmungen)
BGBl. Nr. 687/1988
687. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1989 — FAG 1989 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 — FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107geändert
Beitragsverrechnung
§ 107.
(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Art. 4 § 23neu
Artikel römisch vier
Sonder- und Schlußbestimmungen
Anmerkung, zu Paragraph 107,)
Paragraph 23, (1) Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmungen)
- Absatz 3,Anmerkung, Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
- Absatz 4,Anmerkung, Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
- Absatz 5,Anmerkung, Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
- Absatz 6,Anmerkung, Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
- Absatz 7,In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
- Ziffer einsParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und
- Ziffer 2Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden. - Absatz 8,Anmerkung, Sonderbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 1989)
- Absatz 9,Anmerkung, Vollziehungsklausel)