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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 11geändertBezeichnung; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.07.2015 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. I Nr. 62/2015 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen kann nur durch Krankheit des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder andere triftige Gründe entschuldigt werden der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
(4) Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.