BGBl. Nr. 720/1988
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 6; Abs 7 (neu)
§ 35.
(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig. Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen Geschäftsbehandlung zulässig.
(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und einen Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet, kann er überdies Stellvertreter sowohl für den Obmann als auch für den Schriftführer wählen. Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.
(4) Hinsichtlich der Vertretung von Mitgliedern der Unterausschüsse ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des § 34 Abs. 4. Hiebei sind auch die Bestimmungen des § 41 mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten. Ein schriftlicher Unterausschußbericht kann dem Ausschuß auch vorgelegt werden, wenn nicht über die Formulierung aller Teile Auf Vorschlag des Gesetzesvorschlages, aber darüber Einvernehmen erzielt wurde, daß über die offen gebliebenen Teile im Ausschuß weiterverhandelt werden soll. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während Obmannes beschließt der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.:
1. ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;
2. im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;
3. ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.
(6) Die Verhandlungen der Unterausschüsse sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich. Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.
(7) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 4, und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.
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