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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.09.1986 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 353/1986 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 63↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 63↗RIS↗
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Richtigstellung Behebung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
Schlagworte
Schreibfehler, Sprachfehler