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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 7geändert
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 19.07.2013 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. I Nr. 131/2013 § 7↗RIS↗
§ 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
1. vgl. das Parteiengesetz
2. In formeller Hinsicht sind die (politischen) Parteien (Parteiengesetz), die Wahlparteien (NR-WO) und die Klubs zu unterscheiden.
3. hinsichtlich der Klubfinanzierung vgl. BGBl. Nr. 156/1985