BGBl. Nr. 720/1988
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertXIV. Parlamentarische Enqueten und Enqu…: Überschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 6
XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen
§ 98.
(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des § 40 Abs. 1 und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse — abändern. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Abgeordneten; es werden dabei keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten. Als Verhandlungstermine können, wenn es der Umfang des Gegenstandes erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.
(3) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses in einer Sitzung, daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete in Verhandlung genommen wird, so hat der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein. In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
(5) Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung. Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
(6) Über Auf die Verhandlungen werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.
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