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BGBl. Nr. 721/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 721/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 282 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 19aneu
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. Nr. 313/1992 Art. 2 § 19a↗RIS↗

Rechtsmittel

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses, des Landesinvalidenamtes und der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.