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BGBl. Nr. 737/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
737. Bundesgesetz: 48. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (48. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 737/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 13 § 0↗RIS↗
§ 56geändertAbs 3
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. Nr. 737/1988 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 737/1988 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 56↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56.
(1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu
leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,
b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, angerechnet worden ist,
c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden
Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989 9,75 vH und ab 1. Jänner 1990 10,0 vH
unbedingt angerechneten Zeiten 9,5 vH der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet worden sind, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 4,75 vH.
vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989 auf 4,9 vH und ab 1. Jänner 1990 auf 5,0 vH.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
Anmerkung
Art. III Abs. 1 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979; Art. II Abs. 5 der 8. PG-Novelle, BGBl.Nr. 426/1985; Übergangsrecht: Art. XIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 288/1988;
Übergangsrecht: Art. XIII, Abs. 2 IX, BGBl. Nr. 288/1988 737/1988.
Schlagworte
Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Vordienstzeiten, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Zivildienst, Witwer