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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 31.12.1988 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 1↗RIS↗

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im Paragraph 2, festgelegten oder gemäß Paragraph 3, gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
  3. Absatz 3,Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten zulässig.
  4. Absatz 4,In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.