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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 11↗RIS↗

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

Paragraph 11,

Der Eichpflicht unterliegen

  1. Ziffer eins
    Meßgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
  2. Ziffer 2
    Thermometer und Manometer an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, die bei der Ausübung der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
  3. Ziffer 3
    Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,
  4. Ziffer 4
    Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
  5. Ziffer 5
    Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
  6. Ziffer 6
    Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
  7. Ziffer 7
    Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet oder bereitgehalten werden.