Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. Ziffer eins
    ein Jahr
    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,
  2. Ziffer 2
    zwei Jahre
    bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  3. Ziffer 3
    drei Jahre
    1. Litera a
      bei Transportbehältern aus Holz mit Ausnahme der ausgepichten Transportbehälter,
    2. Litera b
      bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern mit nicht mechanischen Anzeigemitteln,
  4. Ziffer 4
    vier Jahre
    1. Litera a
      bei Längenmaßstäben und bei Peilstäben mit nach Längenmaß geteilter Skala,
    2. Litera b
      bei Elektrizitätszählern mit mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 6 und in Ziffer 9, Litera b, festgesetzt sind,
    3. Litera c
      bei Elektrizitätszählern besser als Genauigkeitsklasse 1,0 gemäß den Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik, ÖVE P 30, Teil 1 aus 1969,,
    4. Litera d
      bei Wärmezählern,
    5. Litera e
      bei Eindringkörpern für die statischen Härteprüfverfahren nach Vickers sowie nach Rockwell -A, -C, -D und -N (Härteprüfdiamanten),
  5. Ziffer 5
    fünf Jahre
    1. Litera a
      bei Kalt-, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. Litera b
      bei Meßgeräten zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,
    3. Litera c
      bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    4. Litera d
      bei Transportbehältern mit Ausnahme der Transportbehälter aus Holz und der Milchkannen,
    5. Litera e
      bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    6. Litera f
      bei Meßgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Meßgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
  6. Ziffer 6
    acht Jahre
    1. Litera a
      bei statischen (elektronischen) Elektrizitätszählern, auch mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit statischen (elektronischen) Zusatzeinrichtungen, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. Litera c
      bei Induktions-Elektrizitätszählern mit mechanischen Meßeinrichtungen zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung,
    4. Litera d
      bei Meßgeräten für die mittlere elektrische Leistung oder die elektrische Energie in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Tarifgeräte),
  7. Ziffer 7
    zehn Jahre
    bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten und bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
  8. Ziffer 8
    zwölf Jahre
    bei Balgengaszählern,
  9. Ziffer 9
    sechzehn Jahre
    1. Litera a
      bei Mengenmeßgeräten für Gase mit Ausnahme von Balgengaszählern,
    2. Litera b
      bei Induktions-Elektrizitätszählern
      1. Sub-Litera, a, a
        ohne Zusatzeinrichtung,
      2. Sub-Litera, b, b
        mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
      3. Sub-Litera, c, c
        mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  10. Ziffer 10
    zwanzig Jahre
    bei Meßwandlern.