für bestimmte Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Waren, möglichst auf den Verkehr nach und vom Ausland beschränkt, die Anwendung und Bereithaltung von Meßgeräten, die in anderen als in Paragraph 2, enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, im eichpflichtigen Verkehr zulässig zu erklären,
BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
5. Ermächtigungen
Paragraph 18,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, durch Verordnung
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
- Ziffer 3die gemäß Paragraph 15, bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist.