BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22,
Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.