für die Aktivität einer radioaktiven Quelle
das Curie (Ci) = 37 000 000 000 Becquerel (3,7x10 hoch 10 Bq) und die gemäß Paragraph 3, gebildeten Vielfachen und Teile des Curie;
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Gesetzliche Maße.
Bis 31. Dezember 1989 dürfen für Maßangaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, die folgenden Maßeinheiten verwendet werden: