Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in allen Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes, insbesondere von Gutachten gemäß Paragraph 34,, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten.
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
römisch vier. ABSCHNITT
Arzneimittelbeirat
Paragraph 49,
- Absatz 2,Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige Mitglieder anzugehören: je ein Vertreter aus den Gebieten
- Ziffer einsArzneiformenlehre,
- Ziffer 2Innere Medizin,
- Ziffer 3klinische Pharmakologie,
- Ziffer 4Pharmakologie und Toxikologie und
- Ziffer 5Pharmazeutische Chemie.
- Absatz 3,Den Beratungen des Arzneimittelbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes als nicht ständige Mitglieder je ein Vertreter aus den Gebieten
- Ziffer einsAnästhesiologie und Intensivmedizin,
- Ziffer 2anthroposophische Medizin,
- Ziffer 3Arbeitsmedizin,
- Ziffer 4Augenheilkunde,
- Ziffer 5Biochemie oder medizinische Chemie,
- Ziffer 6Chemotherapie,
- Ziffer 7Chirurgie,
- Ziffer 8Dermatologie und Venerologie,
- Ziffer 9Geriatrie,
- Ziffer 10Gynäkologie und Geburtshilfe,
- Ziffer 11Hals-, Nasen- u. Ohrenheilkunde,
- Ziffer 12Homöopathie,
- Ziffer 13Hygiene und Epidemiologie,
- Ziffer 14Immunologie,
- Ziffer 15Kinderheilkunde,
- Ziffer 16medizinische Statistik,
- Ziffer 17Neurologie,
- Ziffer 18Nuklearmedizin,
- Ziffer 19Onkologie,
- Ziffer 20Orthopädie,
- Ziffer 21Pharmakognosie,
- Ziffer 22Pathologie,
- Ziffer 23Physiologie,
- Ziffer 24Psychiatrie,
- Ziffer 25Radiologie,
- Ziffer 26Serologie,
- Ziffer 27Sozialmedizin,
- Ziffer 28Urologie,
- Ziffer 29Veterinärmedizin,
- Ziffer 30Veterinärpharmakologie und -toxikologie,
- Ziffer 31Virologie und
- Ziffer 32Zahnheilkunde
beigezogen werden. - Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Mitglieder des Arzneimittelbeirates sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 4, genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz im Arzneimittelbeirat zu betrauen.
- Absatz 6,Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 7,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
- Absatz 8,Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Arzneimittelbeirat fallweise Sachverständige beiziehen. Bestimmte Aufgaben können Ausschüssen zugewiesen werden. Sachverständige, die einem Ausschuß des Arzneimittelbeirates ständig angehören, ohne Mitglieder gemäß Absatz 2, oder 3 zu sein, sind vom Bundeskanzler für die in Absatz 4, genannte Zeit als Ausschußmitglieder zu bestellen.
- Absatz 9,Die Beratungen des Arzneimittelbeirates sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
- Absatz 10,Die Tätigkeit im Arzneimittelbeirat ist unbeschadet des Absatz 11, ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, deren Stellvertretern und den Sachverständigen, die gemäß Absatz 8, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
- Absatz 11,Den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, die mit der Vorbereitung von Gutachten gemäß Paragraph 34, betraut sind, gebührt eine in bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene Entschädigung, welche derjenige zu tragen hat, der um das Gutachten ansucht.