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BGBl. Nr. 748/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 748/1988× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 51 § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft 01.01.1989 – 16.02.1994 · idF BGBl. Nr. 748/1988 · danach: BGBl. Nr. 107/1994 § 49↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT

Arzneimittelbeirat

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in allen Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes, insbesondere von Gutachten gemäß Paragraph 34,, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten.
  2. Absatz 2,Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige Mitglieder anzugehören: je ein Vertreter aus den Gebieten
    1. Ziffer eins
      Arzneiformenlehre,
    2. Ziffer 2
      Innere Medizin,
    3. Ziffer 3
      klinische Pharmakologie,
    4. Ziffer 4
      Pharmakologie und Toxikologie und
    5. Ziffer 5
      Pharmazeutische Chemie.
  3. Absatz 3,Den Beratungen des Arzneimittelbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes als nicht ständige Mitglieder je ein Vertreter aus den Gebieten
    1. Ziffer eins
      Anästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. Ziffer 2
      anthroposophische Medizin,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmedizin,
    4. Ziffer 4
      Augenheilkunde,
    5. Ziffer 5
      Biochemie oder medizinische Chemie,
    6. Ziffer 6
      Chemotherapie,
    7. Ziffer 7
      Chirurgie,
    8. Ziffer 8
      Dermatologie und Venerologie,
    9. Ziffer 9
      Geriatrie,
    10. Ziffer 10
      Gynäkologie und Geburtshilfe,
    11. Ziffer 11
      Hals-, Nasen- u. Ohrenheilkunde,
    12. Ziffer 12
      Homöopathie,
    13. Ziffer 13
      Hygiene und Epidemiologie,
    14. Ziffer 14
      Immunologie,
    15. Ziffer 15
      Kinderheilkunde,
    16. Ziffer 16
      medizinische Statistik,
    17. Ziffer 17
      Neurologie,
    18. Ziffer 18
      Nuklearmedizin,
    19. Ziffer 19
      Onkologie,
    20. Ziffer 20
      Orthopädie,
    21. Ziffer 21
      Pharmakognosie,
    22. Ziffer 22
      Pathologie,
    23. Ziffer 23
      Physiologie,
    24. Ziffer 24
      Psychiatrie,
    25. Ziffer 25
      Radiologie,
    26. Ziffer 26
      Serologie,
    27. Ziffer 27
      Sozialmedizin,
    28. Ziffer 28
      Urologie,
    29. Ziffer 29
      Veterinärmedizin,
    30. Ziffer 30
      Veterinärpharmakologie und -toxikologie,
    31. Ziffer 31
      Virologie und
    32. Ziffer 32
      Zahnheilkunde
    beigezogen werden.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Mitglieder des Arzneimittelbeirates sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 4, genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz im Arzneimittelbeirat zu betrauen.
  6. Absatz 6,Für jedes Mitglied sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. Absatz 7,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
  8. Absatz 8,Zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete kann der Arzneimittelbeirat fallweise Sachverständige beiziehen. Bestimmte Aufgaben können Ausschüssen zugewiesen werden. Sachverständige, die einem Ausschuß des Arzneimittelbeirates ständig angehören, ohne Mitglieder gemäß Absatz 2, oder 3 zu sein, sind vom Bundeskanzler für die in Absatz 4, genannte Zeit als Ausschußmitglieder zu bestellen.
  9. Absatz 9,Die Beratungen des Arzneimittelbeirates sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
  10. Absatz 10,Die Tätigkeit im Arzneimittelbeirat ist unbeschadet des Absatz 11, ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, deren Stellvertretern und den Sachverständigen, die gemäß Absatz 8, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  11. Absatz 11,Den Mitgliedern des Arzneimittelbeirates, die mit der Vorbereitung von Gutachten gemäß Paragraph 34, betraut sind, gebührt eine in bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessene Entschädigung, welche derjenige zu tragen hat, der um das Gutachten ansucht.