für Arzneispezialitäten, für die gemäß Paragraph 10, eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Fachwerbung
Paragraph 56,
Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Druckschriften
erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte der Fachinformation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 9 und 10 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß Ziffer 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Angaben der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind.