Arzneispezialitäten entgegen dem Paragraph 7, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder 7 in Verkehr bringt,
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
römisch dreizehn. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Paragraph 83,
Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arzneispezialitäten entgegen den Paragraphen 8 bis 9 a oder einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verkehr bringt,
- Ziffer 3Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph 11 b, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne dies dem Bundeskanzleramt zu melden oder entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, in Verkehr bringt,
- Ziffer 4als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten des Paragraph 24, Absatz eins, oder 4 oder des Paragraph 88, Absatz 3, verletzt,
- Ziffer 5bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 31, 37, oder 40 zuwiderhandelt,
- Ziffer 6Arzneimittel entgegen den Paragraphen 57 bis 59 oder 61 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder durch Bescheid gemäß Paragraph 59, Absatz 4, oder 4a festgelegten Abgabebefugnis abgibt,
- Ziffer 7als Beschäftigter im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
- Ziffer 8in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, belehrt wurden,
- Ziffer 9die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des Paragraph 72, oder vorsätzlich entgegen den Paragraphen 73, oder 74 ausübt oder
- Ziffer 10die Meldepflicht des Paragraph 75, vorsätzlich verletzt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 100 000 S zu bestrafen.