Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des Paragraph 3, schädliche Wirkungen haben,
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Paragraph 84,
Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen ligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,
- Ziffer 3einer Verordnung gemäß Paragraph 5, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4den Verboten des Paragraph 6, zuwiderhandelt,
- Ziffer 5Arzneimittel, die gemäß Paragraphen 11, oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,
- Ziffer 6Arzneimittel im Sinne der Ziffer 5, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne daß sie der Zulassung und allfälligen Meldungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 88, Absatz 3, entsprechen oder die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen erfüllen,
- Ziffer 7Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,
- Ziffer 8bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 28 bis 30, 32, 34, 36, 38, 39, 41 bis 47 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt,
- Ziffer 9Werbung betreibt, die nicht den Paragraphen 50 bis 56 entspricht,
- Ziffer 10einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66, oder Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
- Ziffer 11einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, oder Paragraph 65, führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, überschreitet,
- Ziffer 12den in Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
- Ziffer 13einer Verfügung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 14mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nicht nachweisen kann,
- Ziffer 15in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt,
- Ziffer 16in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, untersucht sind,
- Ziffer 17eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den Paragraphen 72 bis 74 auszuüben, oder
- Ziffer 18den Verfügungen gemäß Paragraph 77, oder Paragraph 78, zuwiderhandelt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.