Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, gelten als zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Paragraph 89,
- Absatz 2,Eine gemäß Absatz eins, geltende Zulassung erlischt
- Ziffer einsfür Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, sowie für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel oder Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, mit 31. März 1990,
- Ziffer 2für radioaktive Arzneispezialitäten mit 31. März 1991,
- Ziffer 3für apothekeneigene Arzneispezialitäten mit 31. März 1992,
- Ziffer 4für Arzneispezialitäten, die nicht in den Ziffer eins bis 3 oder 5 angeführt sind, mit 31. März 1994 und
- Ziffer 5für homöopathische Arzneispezialitäten mit 31. März 1995,
es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraph 13, gestellt. - Absatz 3,Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Arzneimittel im Sinne des Paragraph 11 a, Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1991, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt.