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BGBl. Nr. 98/1988

kundgemacht 12.02.1988 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Bundesgesetz vom 22. Jänner 1988 betreffend die Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 13.02.1988 · idF BGBl. Nr. 98/1988 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nachträglich hervorkommendes Vermögen der aufgelösten Religionsfonds-Treuhandstelle, insbesondere der ehemaligen Religionsfonds, welches gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,, an die Katholische Kirche zu übertragen gewesen wäre, ist nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne von Artikel römisch vier des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, schriftlich namentlich für die Erzdiözese Wien zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Nachträglich hervorkommende grundbücherliche Rechte, welche zum wirtschaftlichen Komplex der mit Bezeichnung der Religionsfonds-Treuhandstelle vom 3. März 1967 gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, an die Katholische Kirche übertragenen Liegenschaften gehören, sind nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne von Artikel römisch vier des genannten Vertrags schriftlich namentlich für die Erzdiözese Salzburg zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen der Genehmigungen im Sinne von Artikel römisch vier Absatz eins, des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,. Artikel römisch sieben Absatz 2, dieses Vertrages gilt sinngemäß.