BGBl. Nr. 98/1988
98. Bundesgesetz: Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Bundesgesetz vom 22. Jänner 1988 betreffend die Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Eintragung des Überganges in öffentliche Bücher gemäß Paragraph 2, erfolgt, sofern keine Bezeichnung gemäß Paragraph 3, zu erfolgen hat, über Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ausgestellten Bestätigung.