Absatz eins,Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (Paragraph 3,) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
BGBl. Nr. 135/1989
135. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz
Bundesgesetz vom 1. März 1989 über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Absatz eins, gelten alle jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.
- Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Absatz eins, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
- Absatz 4,Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Absatz eins,) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.
- Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.