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BGBl. Nr. 162/1989

kundgemacht 11.04.1989 RIS↗Parlament↗
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 473 § 0↗RIS↗
§ 175neu
in Kraft 01.07.1989 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 162/1989 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 175↗RIS↗

Paragraph 175, (1) Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschließung, frühestens aber mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Folge aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.

  1. Absatz 2,Ein minderjähriges Kind, das vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs heiratet, steht bis dahin, solange die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich.