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BGBl. Nr. 162/1989

kundgemacht 11.04.1989 RIS↗Parlament↗
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 473 § 0↗RIS↗
§ 181neu
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 162/1989 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 181↗RIS↗

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte des Wahlkindes.
  2. Absatz 2,Das Zustimmungsrecht einer im Absatz eins, genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.