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BGBl. Nr. 162/1989

kundgemacht 11.04.1989 RIS↗Parlament↗
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 162/1989 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 13↗RIS↗

Bewilligung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist
    1. Ziffer eins
      die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,
    3. Ziffer 3
      die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
    4. Ziffer 4
      dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
    5. Ziffer 5
      dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,
    6. Ziffer 6
      dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach Paragraph 24, binnen 14 Tagen aufzutragen.
  2. Absatz 2,Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 21 und die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, hinzuweisen.