BGBl. Nr. 162/1989
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Zahlungsempfänger zuzustellen.