Absatz eins,Vorschüsse nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, 4 und 5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
BGBl. Nr. 162/1989
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Rückzahlung der Vorschüsse
Paragraph 26,
- Absatz 2,Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
- Absatz 3,Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)